Die Beibehaltung von 3% des Wertes eines Eigenheims bei gebietsfremden Anbietern
Die Beibehaltung von 3% des Wertes eines Eigenheims bei gebietsfremden Verkäufern ist ein Problem, das viele ausländische Eigentümer in Spanien noch nicht kennen. Es ist sehr wichtig, sich dieser Zurückhaltung bewusst zu sein, insbesondere wenn wir die Partei sind, die das Haus kaufen wird, da sie es dann von uns einfordern können.
Warum sollte diese Zurückhaltung angewendet werden?
Wenn ein Nichtansässiger seine Wohnung in Spanien verkauft, unterschreibt er vor einem Notar und da er in Spanien keine weitere Verpflichtung hat, kann er in sein Land zurückkehren oder wohin er will. Also … wie werden die relevanten Steuern geltend gemacht? Nun, der Käufer ist dafür verantwortlich, 3% des Verkaufswertes des Eigenheims zu behalten.
Bevor Sie zum Notar gehen, um die Hausurkunde zu unterschreiben, muss mit dem Verkäufer des Hauses vereinbart worden sein, dass 3% des Verkaufspreises einbehalten werden oder die vereinbarte Zahlungsart.
Was wird mit dieser Beibehaltung von 3% des Wertes eines Eigenheims bei gebietsfremden bezahlt?
Der Verkäufer des Eigenheims ist verpflichtet, für die bei der Übertragung erzielten Gewinne, die Differenz zwischen den Anschaffungskosten und den für den Verkauf erzielten Gewinnen, Steuern zu zahlen.
Dies ist eine Steuer, die sich vom BESTEUERUNG EINES GEWINNS unterscheidet, aber der Käufer muss auch den Verkäufer behalten, da im Falle eines Verzuges des Eigentümers der neue Käufer beansprucht wird.
Normalerweise beträgt die Frist für die Vorlage der Zahlung dieser Steuer einen Monat ab Unterzeichnung der Urkunde des Hauses, und sobald dies mit dem Modell 211 der Steuerbehörde abgerechnet wurde. Siehe Modell Hier.
Die Steuerbehörde erstattet dem Verkäufer den verbleibenden Teil (falls zutreffend) bei der Abgabe der Steuererklärung und des Steuerertrags, wenn der endgültige Betrag innerhalb der im maßgeblichen Gesetz festgelegten Fristen bekannt ist (siehe hier)
Der Verkäufer kann ein von der Steuerbehörde ausgestelltes Dokument vorlegen, aus dem hervorgeht, dass diese Steuer nicht einbehalten wird.
Weitere Informationen zu Einkommensteuern von Gebietsfremden mit oder ohne Betriebsstätte finden Sie Hier.